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Jugendordnung der Landesschachjugend (LSJ)
(Stand: 07.06.2015)

§ 1 Name und Wesen

Die Landesschachjugend (LSJ) Sachsen-Anhalt ist die freie Vereinigung der Jugendlichen und Kinder, die Mitglied im Landesschachverband Sachsen-Anhalt sind. Die LSJ ist Mitglied in der Deutschen Schachjugend.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Die Landesschachjugend hat das Ziel, das Schachspiel als sportliche Disziplin und kulturelle Bereicherung zu pflegen. Junge Menschen sollen in die Gemeinschaft einbezogen werden und deren Interessen gegenüber der Deutschen Schachjugend, des Landesschachverbandes, der Landessportjugend sowie anderen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen vertreten werden.
  2. Die Grundsätze der Deutschen Schachjugend werden von der LSJ akzeptiert.
  3. Die LSJ ist bereit, die Jugendordnung der Landessportjugend anzuerkennen.
  4. Die LSJ fördert die sportlichen und geselligen Formen zur sinnvollen Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen.
  5. Die LSJ berücksichtigt bei ihrem Wirken, dass das Schachspiel als sportliche und kulturelle Disziplin geeignet ist, die geistigen und charakterlichen Eigenschaften der Jugendlichen zu fördern und im besonderen Maße zur Bildung beiträgt.
  6. Die LSJ pflegt die sportliche Kameradschaft, die internationale Verständigung und die persönliche Begegnung der Jugendlichen.
  7. Die LSJ unterstützt das Bemühen, Schachunterricht an den Schulen einzurichten und zu geben, weil das Schachspiel die Logik, Objektivität, Ausdauer und Kampfgeist fördert, die Konzentrationsfähigkeit, den Willen und das Selbstvertrauen stärken kann.
  8. Die LSJ entwickelt unterschiedliche Formen des Breiten- und Freizeitschachs und fördert talentierte Kinder und Jugendliche.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die LSJ besteht aus der Jugend der Schachbezirke des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt.
  1. Jugendlich im Sinne dieser Jugendordnung sind Kinder und Jugendliche, die im laufenden Geschäftsjahr das 20. Lebensjahr vollenden.

§ 4 Finanzierung

Die LSJ erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvoranschlages einen jährlich neu festzulegenden Betrag vom Landesschachverband. Über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet die LSJ eigenständig.

§ 5 Vorstand und Jugendversammlung der LSJ (Gremien)

  1. Als gewähltes Gremium fungiert der Vorstand der LSJ.
  1. Die Jugendversammlung der LSJ besteht aus den Delegierten der Schachbezirke, Schachkreise und Vereine sowie gleichgestellter Zusammenschlüsse und dem Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden der LSJ,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/ Leistungssportreferenten,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Spielleiter Einzelmeisterschaften,
    5. dem Spielleiter Mannschaftsmeisterschaften,
    6. dem Schulschach-Verantwortlichen,
    7. dem Mädchenschach-Verantwortlichen,
    8. dem Pressewart,
    9. dem Freizeit- und Breitenschach-Verantwortlichen,
  10. dem Landesnachwuchstrainer,
  11. dem Internetverantwortlichen und
  12. zwei Jugendsprechern.

Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist, mit Ausnahme des Vorsitzenden und Stellvertreters, möglich.

  1. Die Jugendversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre im Rhythmus der Wahlen des Landesschachverbandes. In den dazwischen liegenden Jahren kann die Vollversammlung personelle Veränderungen vornehmen.
  2. Wird ein Vorstandsamt frei, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung das Amt neu zu besetzen. Bei einer notwendigen Neuwahl wählt die Jugendversammlung das Mitglied des Vorstandes nur für die Restamtszeit.
  3. Der Vorsitzende vertritt die LSJ im Hauptausschuss des LSV als Jugendwart, bei Zustimmung durch das Präsidium die LSJ bei den Sitzungen des Präsidiums. Im Verhinderungsfalle nimmt diese Aufgaben der Stellvertreter oder im Auftrag des Vorstandes ein anderes Mitglied des Vorstandes wahr.
  4. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des LSV und dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  5. Jedes Mitglied des Vorstandes hat in den Sitzungen eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
  7. Die Einberufung des Vorstandes hat mit Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist zu erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gegeben. Bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren ergehen.
  8. Der Vorstand ist gehalten, Mitgliedern der LSJ die Teilnahme am Vorstandssitzungen zu ermöglichen. Der Vorstand hat das Recht, nichtstimmberechtigte Mitglieder der LSJ für besondere Aufgaben im Sinne dieser Jugendordnung heranzuziehen und Gäste um Rat zu befragen.

§ 7 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das höchste Gremium der LSJ.
  2. Die Jugendversammlung besteht aus den Vertretern der Jugend der Schachbezirke, Schachkreise und Vereine und dem Vorstand.
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet alle zwei Jahre im ungeraden Kalenderjahr im 1. Halbjahr statt. Die Einberufung hat mit Angabe der Tagesordnung und des Termins mindestens acht Wochen vorher zu erfolgen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es mindestens ein Drittel aller Kreisverbände verlangen. Die außerordentliche Jugendversammlung muss innerhalb von acht Wochen einberufen werden, innerhalb von vier Wochen nach Beantragung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.
  6. Die Jugendversammlung berät und beschließt
    • die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes,
    • über die Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    • über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers und
    • über vorliegende Anträge und den Jahreshaushalt.
  7. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens fünf Wochen vor der Jugendversammlung bzw. drei Wochen vor der außerordentlichen mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Inhalt ist den Bezirken, Kreisen und Vereinen vier bzw. zwei Wochen vor der Jugend- bzw. außerordentlichen Jugendversammlung mitzuteilen.
  8. Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beraten und beschließen. Dringende Anträge können zur Beratung und Beschlussfassung in der Jugendversammlung zugelassen werden, wenn sich die Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit dafür entscheiden. Dringende Anträge zur Änderung der Jugendordnung sind nicht zulässig.
  9. Stimmberechtigt sind
      • die Mitglieder des Vorstandes (außer bei Entlastung und Wahlen) und
      • die Delegierten der Schachbezirke, der Schachkreise und Vereine, deren Zahl die Geschäftsordnung regelt (Mitgliederstärke).

    Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

  10. Beschlussfassungen zur Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
  11. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist die vorherige Erledigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der LSJ und dem LSV.

§ 8 Wahlen

  1. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
  1. Bei nur einer Kandidatur für ein Vorstandsamt, kann die Wahl bei Einverständnis aller Delegierten durch offene Abstimmung erfolgen.
  1. Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn sie vorher erklärt haben, das Amt anzunehmen. Liegt diese Bereitschaft nicht schriftlich vor, entscheidet die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit, ob die Kandidatur möglich ist.

§ 9 Protokollführung

Über jede Sitzung des Vorstandes, der Ausschüsse, Kommissionen und der Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Inhalt muss sein:

  • Liste der anwesenden Beratungsmitglieder (und Gäste),
  • eingereichte Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis,
  • Unterschriften des Protokollführers und des Vorsitzenden (oder Stellvertreters).

Das Protokoll muss auf der nächstfolgenden Sitzung kontrolliert werden und bestätigt werden.

§10 Ausschüsse und Kommissionen

Die Jugendversammlung und der Vorstand sind jeweils berechtigt Ausschüsse und Kommissionen für besondere Aufgaben einzusetzen, deren Aufgabengebiete zu benennen sind.

§ 11 Geschäftsführung

Zur Regelung der Arbeit der LSJ gibt sich die LSJ eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Turnierordnung.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer der LSJ und durch den Schatzmeister des LSV vorgenommen. Sie sind verpflichtet, vor der Jugendversammlung die Kasse und die Buchführung der LSJ auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und rechtzeitig Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer der LSJ muss bei einer Wiederwahl mindestens für zwei Jahre in dieser Funktion pausiert haben.

§ 13 Geschäftsjahr und Wettkampfjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Wettkampfsaison ist von September bis August festgelegt. Ausnahmen regelt die Turnierordnung.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit vorgenommen werden.
  1. Das vorhandene Vermögen wird bei Auflösung dem Landesschachverband zurückgeführt.
  1. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen der LSJ.

§ 15 Schlussbestimmungen

In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung oder hieraus abgeleiteten Ordnung der LSJ nicht geregelt sind, ist der Satzung des Landesschachverbandes und der Jugendordnung der DSJ zu folgen.

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