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Jugendordnung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt (JO_LSJ)

(Stand: 18.05.2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 1         Name und Wesen. 1

§ 2         Ziele und Aufgaben. 1

§ 3         Mitgliedschaft. 2

§ 4         Finanzierung. 2

§ 5         Organe der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt. 3

§ 6         Die Jugendversammlung. 3

§ 7         Der Vorstand. 4

§ 8         Leistungssportkommission. 5

§ 9         Arbeitsgruppen, Kommissionen und Beauftragte. 5

§ 10      Wahlen. 6

§ 11      Aufzeichnungspflicht. 6

§ 12      Geschäftsführung. 6

§ 13      Kassenprüfung. 6

§ 14      Geschäftsjahr und Wettkampfjahr. 7

§ 15      Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen. 7

§ 16      Inkrafttreten. 7

Präambel

Die Jugendordnung (JO_LSJ) der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt regelt die Belange, die die Organisation und die Verwaltung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt (LSJ) betreffen.

§ 1   Name und Wesen

Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt (LSJ) ist die freie Vereinigung der Jugendlichen der Mitgliedsorganisationen des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (LSV).

§ 2   Ziele und Aufgaben

2.1   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt hat das Ziel, das Schachspiel als sportliche Disziplin und kulturelle Bereicherung zu pflegen, junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

2.2   Die Landesschachjugend bekennt sich zu den Grundsätzen und Ordnungen der Deutschen Schachjugend und der Sportjugend im LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V.

2.3   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt engagiert sich für einen dopingfreien Sport und fördert das Fairplay.

2.4   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt fördert die sportlichen und geselligen Formen zur sinnvollen Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen.

2.5   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt berücksichtigt bei ihrem Wirken, dass das Schachspiel als sportliche und kulturelle Disziplin geeignet ist, die geistigen und charakterlichen Eigenschaften der Jugendlichen zu fördern und im besonderen Maße zur Bildung beiträgt.

2.6   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt pflegt die sportliche Kameradschaft, die internationale Verständigung und die persönliche Begegnung der Jugendlichen.

2.7   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt unterstützt das Bemühen, Schachunterricht an den Schulen einzurichten und zu geben, weil das Schachspiel die Logik, die Objektivität, die Ausdauer und den Kampfgeist fördert, die Konzentrationsfähigkeit, den Willen und das Selbstvertrauen stärken kann.

2.8   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt entwickelt unterschiedliche Formen des Breiten- und Freizeitschachs und fördert talentierte Kinder und Jugendliche.

§ 3   Mitgliedschaft

Zur Landesschachjugend Sachsen-Anhalt gehören

                     a)   Jugendliche der Mitgliedsorganisationen des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
                     b)   Jugendleiter, -betreuer, -trainer udn andere für die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt tätige Mitarbeiter
                     c)   Vertreter der Schachjugenden der Bezirke Halle, Dessau, Magdeburg.

3.1   Jugendlich im Sinne dieser Ordnung und der daraus abgeleiteten Ordnungen der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt ist, wer zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

3.2   Die Vorstandsmitglieder der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt, die Mitglieder ihrer Kommissionen oder Arbeitsgruppen, Ausschüsse sowie Beauftragte der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt zählen zur Landesschachjugend Sachsen-Anhalt kraft Amtes.

§ 4   Finanzierung

4.1   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvoranschlages einen jährlich neu festzulegenden Betrag vom Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V. der den Vorhaben der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt und den Möglichkeiten des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V. angemessen ist.
Über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt eigenständig.

4.2   Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt.

4.3   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt.

§ 5   Organe der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt

Organe der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Leistungssportkommission
  4. weitere Kommissionen zur Bearbeitung von Sonderaufgaben.

§ 6   Die Jugendversammlung

6.1   Die Jugendversammlung ist das höchste Gremium der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt.

6.2   Die Jugendversammlung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt besteht aus den Delegierten der Schachjugenden der Schachbezirke Halle, Dessau, Magdeburg sowie dem Vorstand.

6.3   Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Bestimmung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes,
  • Beratung über die Berichte des Vorstandes, seiner Kommissionen, Beauftragten und des Kassenprüfers,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge und den Jahreshaushalt.
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl des Kassenprüfers.

6.4   Die ordentliche Jugendversammlung findet alle zwei Jahre im ungeraden Kalenderjahr im 1. Halbjahr statt. Die Einberufung hat mit Angabe der Tagesordnung und des Termins mindestens acht Wochen vorher zu erfolgen.

6.5   Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es mindestens zehn Vereine mit jugendlichen Mitgliedern verlangen. Die außerordentliche Jugendversammlung muss innerhalb von acht Wochen einberufen werden, innerhalb von vier Wochen nach Beantragung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden

6.6   Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.

6.7   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.8   Beschlussfassungen zur Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

6.9   Stimmberechtigt sind

  • die Mitglieder des Vorstandes (außer bei Entlastung) und
  • je 10 Delegierte der Schachbezirke Dessau, Halle und Magdeburg

Einer der Delegierten jedes Schachbezirkes muss Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung sein und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Je Verein dürfen maximal drei Vertreter den Schachbezirk als Delegierte vertreten.
Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied haben eine Stimme.
Hat ein Schachbezirk keinen jugendlichen Delegierten in seinen Reihen, wird die Zahl der Stimmberechtigten für diesen Schachbezirk halbiert.

6.10   Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens fünf Wochen vor der Jugendversammlung bzw. drei Wochen vor der außerordentlichen mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Inhalt ist den Bezirken, Kreisen und Vereinen vier bzw. zwei Wochen vor der Jugend- bzw. außerordentlichen Jugendversammlung mitzuteilen.

6.11   Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beraten und beschließen.
Dringende Anträge können zur Beratung und Beschlussfassung in der Jugendversammlung zugelassen werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich eingegangen sind und sich die Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit dafür entscheiden.
Später eingereichte oder während der Jugendversammlung formulierte Anträte sowie dringende Anträge zur Änderung der Jugendordnung sind nicht zulässig. Die Abänderung eines fristgerecht eingereichten Antrages nach der Diskussion im Sinne der Konkretisierung ist erlaubt.

6.12   Voraussetzung für die Stimmberechtigung der Delegierten ist, dass der von ihnen vertretene Verein seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V. nachgekommen ist.

§ 7   Die Vorstand

7.1   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Referenten für Leistungsschach,
  • dem Finanzwart,
  • dem Einzelspielleiter,
  • dem Mannschaftsspielleiter,
  • dem Schulschach-Referenten,
  • dem Referenten für Mädchenschach,
  • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
  • dem Referenten für Freizeit- und Breitenschach,
  • dem Webmaster und
  • zwei Jugendsprechern.

Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist, mit Ausnahme des Vorsitzenden und Stellvertreters, möglich.

7.2   Das Amt des eines Jugensprechers kann nur durch einen Jugendlichen im Sinne dieser Ordnung besetzt werden. Voraussetzung für die Wählbarkeit als Jugensprecher ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Wiederwahl ist möglich.

7.3   Wird ein Vorstandsamt frei, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung das Amt neu zu besetzen. Bei einer notwendigen Neuwahl wählt die außerordentliche Jugendversammlung das Mitglied des Vorstandes nur für die Restamtszeit.

7.4   Der Vorsitzende vertritt die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt im Hauptausschuss des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V als Jugendwart, und bei den Sitzungen des Präsidiums. Im Verhinderungsfalle nimmt diese Aufgaben der Stellvertreter oder im Auftrag des Vorstandes ein anderes Mitglied des Vorstandes wahr.

7.5   Zwischen den Jugendversammlungen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt zuständig. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V., dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung.

7.6   Jedes Mitglied des Vorstandes hat in den Sitzungen eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

7.7   Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies 3 Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.

7.8   Die Einberufung des Vorstandes hat mit Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist zu erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der im Amt befindlichen der Vorstandsmitglieder gegeben. Bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren ergehen.

7.9   Der Vorstand ist gehalten, Mitgliedern der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt die Teilnahme an Vorstandssitzungen zu ermöglichen. Der Vorstand hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitglieder der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt für besondere Aufgaben im Sinne dieser Jugendordnung heranzuziehen und Gäste um Rat zu befragen.

§ 8   Leistungssportkommission

8.1   Die Leistungssportkommission ist für alle Belange des Leistungssports einschließlich des Einsatzes der für den Leistungssport zur Verfügung stehenden Mittel zuständig. Sie benennt die D1-D4 Kader des LandesSchachVerbandes Sachsen-Anhalt e.V. und fördert diese.
Grundlage für ihre Arbeit ist die Leistungssportkonzeption in der jeweils aktuellsten Fassung.

8.2   Der Leistungssportkommission gehören an:

  • der Referent für Leistungssport (Vorsitzender der Kommission
  • der Landestrainer
  • der Vorsitzende der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt oder dessen Stellvertreter
  • der Einzelspielleiter der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt
  • ein Vertreter der Trainer

und beratend

  • der Geschäftsführer I des LandesSchachVerbandes Sachsen-Anhalt e.V.

8.3   Der Vertreter der Trainer wird auf der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 9   Arbeitsgruppen, Kommissionen und Beauftragte

9.1   Die Jugendversammlung und der Vorstand sind jeweils berechtigt Arbeitsgruppen, Kommissionen und Beauftragte für besondere Aufgaben einzusetzen, deren Aufgabengebiete zu benennen sind.

9.2   Die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen und Beauftragten kann entsprechend ihrer Aufgabenstellung zeitlich befristet werden.

9.3   Die Leitung der Arbeitsgruppen obliegt dem vom Jugendvorstand gewählten Leiter.

9.4   Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbständig im Rahmen der Ordnungsbestimmungen und Beschlüsse des Vorstandes der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt.

9.5   Die/der DWZ-Beauftragte/r ist für die DWZ-Auswertungen der Jugendturniere auf Landesebene

  • Landesjugendeinzelmeisterschaften
  • Landesjugendmannschaftsmeisterschaften zuständig.

Andere Jugendturniere auf Bezirksebene obliegen der Zuständigkeit der DWZ-Referenten der Schachbezirke.

§ 10  Wahlen

10.1   Die Jugendversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

10.2   Die Jugendsprecher werden nur durch die anwesenden wahlberechtigten Jugendlichen der Jugendversammlung gewählt.

10.3   Auf Antrag von fünf Delegierten der Jugendversammlung wird bei Wahlen geheim abgestimmt.

10.4   Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich erklärt haben, das Amt anzunehmen.

§ 11  Aufzeichnungspflicht

11.1   Alle Organe der LSJ fertigen über ihre Beratungen Protokolle an, die namentlich Auskunft über die Sitzungsteilnehmer geben, sowie Anträge und Entscheidungen nebst jeweiligem Abstimmungsergebnis erkennen lassen.

11.2   Die Protokolle sind vom Vorsitzenden der LSJ (bzw. dessen Stellvertreter) bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

11.3   Die Protokolle sind in der nächsten Beratung zu bestätigen. Eine Beschlusskontrolle findet statt.

11.4   Die Geschäftsordnung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt (GO_LSJ) findet in allen Gremien entsprechende Anwendung.

11.5   Die Originale der Protokolle werden in der Geschäftsstelle des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V. hinterlegt.

§ 12   Geschäftsführung

12.1   Zur Regelung der anstehenden Aufgaben gibt sich die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt

  • eine Geschäftsordnung
  • eine Turnierordnung betreffend Landesjugendmannschaftsmeisterschaften (TO_LJMM) und
  • eine Turnierordnung betreffend Landesjugendeinzelmeisterschaften (TO_LJEM).

12.2   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt orientiert sich an der Finanzordnung des LandesSchachVerbandes Sachsen-Anhalt e.V.

12.3   Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben weitere Ordnungen geben.

§ 13   Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt und durch den Schatzmeister des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V. vorgenommen.
Sie sind verpflichtet, vor der Jugendversammlung die Kasse und die Buchführung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und rechtzeitig Bericht zu erstatten.
Der Kassenprüfer der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt muss bei einer Wiederwahl mindestens für zwei Jahre in dieser Funktion pausiert haben.

§ 14   Geschäftsjahr und Wettkampfjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Wettkampfjahr ist von September bis August festgelegt.
Ausnahmen regelt die jeweilige Turnierordnung.

§ 15   Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung oder hieraus abgeleiteten Ordnung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt nicht abschließend geregelt sind, ist der Satzung des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und der Jugendordnung der Deutschen Schachjugend (DSJ) zu folgen.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt.

An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Ordnung als lückenhaft erweist.

§ 16   Inkrafttreten

Diese Jugendordnung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt wurde durch die Jugendversammlung am 12. März 2017 verabschiedet und in Kraft gesetzt.
Die letzte Änderung wurde durch Beschlüsse der Jugendversammlung 2019 vorgenommen.

 

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