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Sitzungs- und Geschäftsordnung der Landesschachjugend

Sachsen-Anhalt (GO_LSJ)

Stand: 12.03.2017

Zur Regelung der Arbeit der LSJ gibt sich die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt entsprechend der Jugendordnung nachfolgende Geschäftsordnung.

Für nicht in dieser Geschäftsordnung aufgeführte Fälle ist die Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt bindend.

  Teil A – Vorstandssitzungen

1.   Zusammensetzung des Vorstandes

1.1 Der Vorstand der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt sollte Vertreter aus allen drei Schachbezirken vereinen/enthalten. Alle drei Schachbezirke sollten durch Entsendung interessierter Schachfreunde im Vorstand vertreten sein.

1.2 Die Zusammensetzung (Funktionen) des Vorstandes der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt regelt die Jugendordnung der LSJ.

1.3 Der Vorstand der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt wird durch die Jugendver-sammlung gewählt.

2.   Öffentlichkeit der Vorstandssitzungen

2.1 Der Vorstand ist gehalten, Mitgliedern des LSV die Teilnahme an Vorstandssitzungen zu ermöglichen.

2.2 Die Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt.

2.3 Der Vorstand kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausschließen.

Teil B – Jugendversammlung

3.   Zusammensetzung der Jugendversammlung

3.1 Die Jugendversammlung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt besteht aus den Delegierten der Schachbezirke und dem Vorstand.

3.2 Neben dem Vorstand sind je Schachbezirk 10 Delegierte bei der Jugendversammlung stimmberechtigt.

3.3 Die Delegierten der Schachbezirke sind dem Vorsitzenden der Landesschachjugend möglichst vier Wochen vor der Versammlung namentlich zu benennen.

3.4 Alle Teilnehmer der Jugendversammlung sind verpflichtet, sich vor dem Beginn der Jugendversammlung registrieren zu lassen.

3.5 Die Vorstandsmitglieder und Delegierten der Schachbezirke erhalten bei der Registrierung Stimmkarten bzw. Stimmzettel.

4.   Öffentlichkeit

4.1 Die Jugendversammlung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt tagt öffentlich.

4.2 Die Vorbereitungen sind so zu treffen, dass Interessierte Zugang finden und eine eindeutige räumliche Trennung zwischen den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes, den Delegierten der Schachbezirke, eingeladenen Gästen und der Öffentlichkeit ersichtlich ist.

4.3 Die Jugendversammlung kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausschließen.

Teil C – Allgemeines

5.   Versammlungsleitung, Protokollführung

5.1 Der Vorsitzende der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Jugendversammlung. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Leitung der Versammlung auf ein anderes Mitglied der Versammlung oder einen externen Beauftragten zu übertragen.

5.2 Die Jugendversammlung bestimmt zu Beginn den Protokollführer und den Führer der Rednerliste.

5.3 Die Punkte 5.1 und 5.2 gelten analog auch für Vorstandssitzungen.
Bei Vorstandssitzungen wird auf die Führung einer Rednerliste verzichtet.
Der Versammlungsleiter erteilt hier das Wort.

6.   Eröffnung, Tagesordnung

6.1 Der Versammlungsleiter eröffnet die Jugendversammlung mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung nach § 6.4 der Jugendordnung und benennt die Anzahl der Stimmberechtigten.

6.2 Sodann wird nach der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.
Die Jugendversammlung kann die vorgeschlagene Tagesordnung durch Beschluss ändern und umstellen.

6.3 Die Punkte 6.1 und 6.2 gelten analog auch für Vorstandssitzungen.

7.   Redeordnung

7.1 Der Versammlungsleiter ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und erteilt zu Beginn auf Antrag dem Berichterstatter oder Antragsteller das Wort.
Enthält ein Tagesordnungspunkt eine Vielzahl von Beratungspunkten, werden diese getrennt aufgerufen und verhandelt.

7.2 Weitere Wortmeldungen werden durch Handzeichen angezeigt und in einer Rednerliste eingetragen, die der Rednerlistenbeauftragte führt. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach dieser Rednerliste; er kann davon abweichen, wenn das für den Fortgang der Aussprache sachdienlich erscheint.

7.3 Nachdem die Rednerliste erschöpft ist oder auf entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluss schließt der Versammlungsleiter die Aussprache.

7.4 Die Aussprache soll vorrangig zwischen den Mitgliedern der Jugendversammlung geführt werden. Der Versammlungsleiter kann auch Funktionsträgern des Landesschachverbandes, die nicht Mitglied der Jugendversammlung sind, und eingeladenen Gästen das Wort erteilen. Andere im Rahmen der Öffentlichkeit Anwesende können das Wort nur erhalten, wenn die Jugendversammlung einverstanden ist.

7.5 Der Versammlungsleiter kann die Redezeit zu einem Beratungspunkt mit Zustimmung der Jugendversammlung beschränken. Überschreitet ein Redner diese Redezeit, so kann ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
Er muss danach seine Rede unverzüglich abbrechen und kann nicht erneut das Wort zu diesem Beratungspunkt erhalten.

7.6 Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungspunkt abschweifen, zur Sache aufrufen. Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, ruft der Versammlungsleiter zur Ordnung auf. Nach zweimaligem Aufruf zur Sache oder zur Ordnung kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen. Dieser muss damit seine Rede abbrechen und kann nicht erneut das Wort zu diesem Beratungspunkt erhalten.

7.7 Bei grober Verletzung der Ordnung kann der Versammlungsleiter den Verursacher von der Jugendversammlung ausschließen. Der Teilnehmer muss in diesem Falle den Tagungsraum verlassen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist die Jugendversammlung zu unterbrechen, bis die Ordnung wieder hergestellt ist.

7.8 Die Punkte 7.1 bis 7.7 gelten analog auch für Vorstandssitzungen.

8.   Anträge zur Geschäftsordnung

8.1 Die Mitglieder der Jugendversammlung sind berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, insbesondere Anträge

  • auf Schluss der Rednerliste,
  • auf Schluss der Aussprache,
  • auf Vertagung des Tagesordnungspunktes auf die nächste Jugendversammlung,
    auf Nichtbefassung mit einem Antrag,
  • auf Unterbrechung der Jugendversammlung,
  • auf Ausschluss der Öffentlichkeit.

8.2 Der Antrag ist kurz zu begründen.

8.3 Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zu dem verhandelten Beratungspunkt nicht gesprochen hat; ausgenommen sind Geschäftsordnungsanträge im Abstimmungsverfahren.

8.4 Der Versammlungsleiter muss Wortmeldungen zur Geschäftsordnung vor weiteren Wortmeldungen zur Sache aufrufen. Er darf jedoch eine Rede deswegen nicht unterbrechen. Er gibt die Rednerliste bekannt und erteilt, falls gewünscht, das Wort zu einer Gegenrede, die gleichfalls kurz zu halten ist. Sofort danach ist über den Antrag zur Geschäftsordnung abzustimmen.

8.5 Die Punkte 8.1 bis 8.4 gelten analog auch für Vorstandssitzungen.

9.   Persönliche Erklärungen

9.1 Wird das Wort zu einer persönlichen Erklärung gewünscht, stellt der Versammlungsleiter die Wortmeldung bis zum Abschuss des Beratungspunktes zurück. Eine persönliche Erklärung ist auf längstens fünf Minuten beschränkt.

9.2 Zu einer persönlichen Erklärung findet keine weitere Aussprache statt.

10.   Abstimmungen

10.1 Die Antragsteller sind berechtigt, ihre Anträge vor der Abstimmung abzuändern. Die anderen Mitglieder der Jugendversammlung können Änderungsanträge zu den Anträgen stellen. Neue Anträge sind unzulässig.

10.2 Vor Beginn der Abstimmung ist es zulässig, Geschäftsordnungsanträge auf Teilung eines Antrages zu stellen. Beschließt die Jugendversammlung die Teilung, wird über jeden Teil getrennt abgestimmt.

10.3 Liegen mehrere Anträge über den gleichen Gegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt, die Reihenfolge bestimmt insoweit der Versammlungsleiter.
Es ist zulässig, einen Geschäftsordnungsantrag auf eine andere Reihenfolge zu stellen.

10.4 Enthält ein Antrag eine Vielzahl von Beratungspunkten, die nach Nr. 5 Absatz 1 getrennt verhandelt werden, so wird zu jedem Beratungspunkt abgestimmt.

10.5 Auf Geschäftsordnungsantrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Jugendversammlung ist geheim oder namentlich abzustimmen, wenn dieser Antrag von mindestens 1/3 der Versammlung unterstützt wird.

10.6 Bei offenen Abstimmungen werden grundsätzlich zunächst die JA-Stimmen, dann die Nein-Stimmen und zuletzt die Stimmenthaltungen festgestellt.

10.7 Für geheime Abstimmungen sind Stimmzettel vorzubereiten, die Manipulationen verhindern und durch eine geeignete Blockung der Stimmenzahl eine schnelle Auszählung ermöglichen, ohne dass das Abstimmungsgeheimnis verletzt wird.

10.8 Bei namentlichen Abstimmungen verliest der Protokollführer die Namen der Stimmberechtigten mit der Stimmenzahl, die ihre Entscheidung mit „JA“, „NEIN“ oder „Enthaltung“ zu Protokoll geben. Wird festgestellt, dass nicht alle stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung anwesend sind, wird ein zweiter Aufruf der Abwesenden vorgenommen. Sodann wird die Abstimmung vom Versammlungsleiter geschlossen.

10.9 Unmittelbar nach der Auszählung der Abstimmung gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis bekannt.

10.10 Die Punkte 10.1 bis 10.9 gelten analog auch für Vorstandssitzungen.

11.   Wahlen

11.1 Enthält die Tagesordnung Wahlen, ist zu Beginn eine Zählkommission zu wählen.

11.2 Für Wahlen gelten die Punkte 10.6 bis 10.9 entsprechend.

12.   Inkrafttreten

Die Sitzungs- und Geschäftsordnung der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt tritt am 12.03.2017 in Kraft.

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